Statuten
1. Namen, Sitz und Korrespondenz
1.1 Unter dem Namen Motorradfreunde Innerschweiz Club 50 (MFI Club 50)besteht ein Motorradclub,
der den vorliegenden Statuten gemäss Art.60 ff.ZGB untersteht.
1.2 Sitz des Clubs ist am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
1.3 Jegliche Korrespondenz erfolgt einzig per E-Mail
2. Zweck und Bestand
2.1 Der Club bezweckt die Kameradschaftliche Beziehung verschiedenerMotorradfahrer /innen und Mitfahrer/innen.
Es stehen gemeinsame Ausfahrtenso wie gesellschaftliche Anlässe im Vordergrund. Im weiteren trägt er
zur sinnvollen Aufklärung des Motorradsports, mit dem Ziel der
Unfallverhütung, sowie das Vermeiden des Rowdytums auf offener Strasse
bei.
2.2 Der Club ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
2.3 Der Club darf den Bestand von 50 Aktivmitgliedern nicht überschreiten.
2.4 Der Club setzt sich zusammen aus:
- Aktivmitglieder
- Gönnermitglieder
- Ehrenmitglieder
3. Mitglieder
3.1 Jede in der Innerschweiz wohnhafte Person, welche sich mit den obengenannten Zielen zu identifizieren bereit ist, kann nach der Erfüllung des 18. Altersjahrs, unabhängig ihres Geschlechts und ihrer Herkunft, auf Einladung eines Clubmitglieds dem Club beitreten.
3.2 Als Innerschweiz definieren wir einen Radius von ca. 50 Km um die Stadt Luzern.
3.3 Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt, in kameradschaftlicher Artund nach seinen Kräften für die Verwirklichung der Ziele des Clubs einzusetzen. Jedes Mitglied muss im Vereinsjahr an mindestens 5 Veranstaltungen teilnehmen. Dazu gehören auch Monats Höck /Ausfahrten und andere gesellschaftliche Anlässe der WhatsApp oder
Facebookgruppe Motorradfreunde Innerschweiz
3.4 Als Gönner können Personen aufgenommen werden die den Club in irgendeiner Weise unterstützen möchten, oder unterstützt haben.
3.5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Belange des MFI Club 50 besondere Verdinste erworben hat.
3.6 Jedes Mitglied kann andere an einer Mitgliedschaft interessierte Personen zur Aufnahme empfehlen. Ein Beitritt ist jederzeit möglich. Über eine definitive Aufnahme entscheidet der Vorstand vor der nächsen Generalversammlung.
4. Mitgliederbeitrag
4.1 Der Mitgliederbeitrag wird jedes Jahr an der Generalversammlung neu festgelegt, erstmals an der Gründungs -
versammlung.
4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in dem ihr Beitritt erfolgte bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den anteilhaft vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Erlöschungsgründe
- Austritt
- Ausschluss
- Todesfall
5.2 Der Austritt muss dem Vorstand per E-Mail mindestens ein Monat vor Ende des
laufenden Vereinsjahres bekannt gegeben werden.
5.3 Ausschluss
5.3.1 Der Vorstand kann ein Mitglied bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrags oder
Fehlverhalten ausschliessen. Der Ausschluss bedingt eine vorgängige Anhörung des
betroffenen Mitglieds und erfolgt per sofort.
5.3.2 Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die
Generalversammlung besteht nicht.
6. Organisation des Clubs
6.1Organe
61.1 Die Generalversammlung
6.1.2. Der Vorstand
6.1.3. Der Revisor
6.2 Die Generalversammlung
6.2.1 Oberstes Organ des Clubs ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende
Befugnisse zu:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
• Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des
Berichts des Revisors.
• Festsetzung des Jahresbeitrages.
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Revisors.
• Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder.
• Änderung der Statuten
• Auflösung des Vereins
6.2.2 Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der letzten 2 Monate des
Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 1 Monat im Voraus per E-Mail
durch den Vorstand und enthält die Traktanden und, die Anträge des Vorstandes und
der Mitglieder.
6.2.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind per E - Mail und
spätestens bis 2 Wochen vor der Generalversammlung, an den Vorstand zu richten.
6.2.4 Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung
der Vizepräsident
6.2.5 Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind
berechtigt, das Protokoll einzusehen.
6.2.6 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Generalversammlung
schriftlich statt.
6.2.7 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht
durch ein anderes Clubmitglied vertreten lassen.
6.2.8 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der
absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende
Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.3 Der Vorstand
6.3.1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden von der Generalversammlung für
die Amtsdauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist
bei schweren Verfehlungen jederzeit und fristlos möglich.
6.3.2 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die
Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift. Der Vorstand
besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier und dem Road
Captain (Tourenleiter ). Ämterkumulation ist zulässig.
6.3.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Clubs. Er kann in allen
Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der
Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Clubs
b) Vorbereitung und Durchführung der Clubversammlungen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Buchführung.
6.3.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines
Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen
Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.4 Revisorenstelle
6.4.1 Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Persone, welche nicht
Mitglied des Clubs sein muss, als Kassenrevisor für die Dauer von einem Amtsjahr
wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich
6.4.2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird
die Jahresrechnung abgeschlossen. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle
geprüft.
6.4.3 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen
Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder
Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
7. Vereinsvermögen, Haftung, Nachschusspflicht
7.1 Das Vermögen des Clubs setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der
Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und
Vermächtnissen zusammen.
7.2 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.
8. Statutenänderung und Auflösung
8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Clubs erfordern die Anwesenheit von
mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
8.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Generalversammlung mit den
gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.3 Im Falle der Auflösung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des
Liquidationserlöses.
9. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 17. November 2023 genehmigt
und treten sofort in Kraft.
Der Präsident Die Aktuarin
Markus Petrig Jeanny Heimgartner